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Antrag Wohngeld Berlin

Wohngeld soll jedem Bürger in Berlin und ganz Deutschland angemessenes und familiengerechtes Wohnen garantieren. Als Bürger von Berlin mit niedrigem Einkommen bekommen Sie auf Antrag einen Zuschuss zu Ihren monatlichen Kosten fürs Wohnen. Die Leistung wird von Berlin gemeinsam mit dem Bund finanziert. Der Zuschuss zum Wohnen kann nicht nur von Mietern, sondern auch von Eigentümern beantragt werden. Als Mieter bekommen Sie Mietzuschuss und als Eigentümer einer Immobilie Lastenzuschuss.

Mietzuschuss in Berlin zu beziehen

Anspruch auf Mietzuschuss haben Sie als Mieter, Untermieter oder auch Heimbewohner. Wenn Sie ein mietähnliches Dauerwohnrecht oder dingliches Wohnrecht haben, wird Ihnen Mietzuschuss gewährt. Ob Sie Wohngeld als Mietzuschuss bekommen und wie viel Geld Sie erhalten, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Höhe des Einkommens und Ihrer Miete sowie die Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt sind für die Berechnung der Wohngeldhöhe entscheidend. Die monatliche Miete wird bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt. Der Betrag hängt von der Mietstufe und der Personenanzahl ab.

Lastenzuschuss in Berlin

Wenn Sie eine Eigentumswohnung oder ein Haus in Berlin besitzen, und dieses als Wohnsitz nutzen, können Sie einen Lastenzuschuss beantragen. Zur Berechnung der Wohngeldhöhe werden Ihr Einkommen, die Höhe der Belastungen und die Anzahl der Personen herangezogen. Auch der Lastenzuschuss hängt von der Mietstufe ab. Bei den Belastungen können Sie gewisse Ausgaben für Rückzahlungen und Zinsen sowie Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten geltend machen. Anspruch auf Lastenzuschuss können Sie als Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung beantragen. Auch Erbbauberechtigte sowie Nutzer eines Dauerwohnrechts oder Nießbrauchrechts können den Lastenzuschuss beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie dort Ihren festen Wohnsitz haben und die Kosten tragen müssen.
Fristen

Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss wird Ihnen ab dem Monat, indem Sie den Antrag bei der Behörde in Berlin gestellt haben, gewährt. Die Bewilligung gilt grundsätzlich für ein Jahr. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weitergewährung stellen. In Ausnahmefällen kann Wohngeld rückwirkend beantragt werden. Wird Ihr Antrag auf eine Transferleistung wie Arbeitslosengeld oder Grundsicherung abgelehnt, können Sie Wohngeld rückwirkend beantragen.

Einkommensgrenzen

Beim Wohngeld sieht das Sozialrecht Grenzen für Höchsteinkommen sowie Mindesteinkommen vor. Die Höchstgrenze hängt maßgeblich von der Anzahl der Personen und der Mietstufe ab. Da es regional große Unterschiede bei den Wohnkosten gibt, ist der gesamte Bundesstaat in sieben Mietstufen eingeteilt. Damit wird eine gerechte Verteilung des Wohngeldes erreicht. Die gültige Mietstufe hat Auswirkungen auf die Bemessung der maximal zu bezuschussenden Miete oder bei Eigentum Belastung und bei der Ermittlung des Höchsteinkommens des Haushalts. Mietstufe Eins ist die günstigste und Mietstufe Sieben ist die teuerste Mietstufe. Berlin liegt bei den Wohnkosten im deutschen Mittelfeld und zählt in die Mietstufe Vier.

Mindesteinkommen / Wohngeldrechner

Um Wohngeld zu bekommen, müssen Sie ein gewisses Mindesteinkommen nachweisen. Als Einkommen zählt hier beispielsweise auch das Kindergeld dazu. Das Mindesteinkommen errechnet sich aus dem Regelsatz laut Sozialgesetzbuch plus der realen Wohnkosten. Im Jahr 2021 liegt der Regelsatz bei 446 Euro. Daher beträgt das Mindesteinkommen für einen alleinstehenden bei 400 Euro Gesamtwohnkosten 846 Euro. Um für Wohngeld berechtigt zu sein, müssen Sie vom berechneten Mindesteinkommen mindestens 80 Prozent mit Ihren Einnahmen erreichen.

Auf der Website des BMI können Sie den eventuell zu erzielenden Wohngeldzuschuss berechnen lassen. Den tatsächlichen Zuschuss kann Ihnen aber nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde errechnen.

Wohngeldberechtigt oder nicht wohngeldberechtigt

Das Sozialgesetz unterscheidet zwischen wohngeldberechtigten und nicht wohngeldberechtigten Bürgern. Nicht jeder Bürger mit niedrigem Einkommen erhält Wohngeld. Empfänger von Transferleistungen bekommen kein Wohngeld, da die Wohnkosten schon in der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Alleinstehende Erstauszubildende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld.

In Mischhaushalten, wo Anspruchsberechtigte und nicht Anspruchsberechtigte zusammen wohnen, werden Mietkosten oder bei Eigentum Belastungen auf alle Haushaltsmitglieder aufgeteilt. Bei der Berechnung der Wohngeldhöhe bleiben nicht wohngeldberechtigte Haushaltsmitglieder unberücksichtigt.

Bewilligung von Wohngeld

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde einzubringen. Neben dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie weitere Unterlagen einreichen. Dazu zählen insbesondere Einkommensnachweise wie Gehaltsbestätigungen oder Rentennachweise. Weiters sind Belege über die Höhe der Miete und der Belastungen beizubringen. Ihre zuständige Behörde in Berlin entscheidet über Ihren Antrag mittels Bescheid. Die Dauer der Erledigung reicht von drei bis sechs Wochen. Bei Fragen zum Wohngeldanspruch können Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Für die Mitarbeiter besteht Aufklärungspflicht. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie wohngeldberechtigt sind, sollten Sie auf jeden Fall einen Antrag stellen. Ein Formular zum Downloaden finden Sie hier.

Strenge Vorschriften beim Wohngeldbezug

Um eine rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, erfolgt seitens der Behörde ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder. Hier wird überprüft, ob beispielsweise während des Wohngeldbezuges Transferleistungen bezogen werden oder ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht. Auch Leistungen der Renten- und Unfallversicherung werden überprüft und ob Wohngeld bei einer anderen Wohngeldbehörde beantragt wurde.

Meldepflichten als Wohngeldbezieher

Als Antragssteller müssen Sie jede Änderungen bei den Haushaltsmitgliedern, der Miete und den Einkünften melden. Einkommenserhöhungen, Mietminderungen, Aus- und Umzüge oder Beantragung oder Bezug von Transferleistungen sind der Wohngeldbehörde umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht bezogenes Wohngeld ist zurückzuzahlen. Außer dem Antragsteller haften alle volljährigen Haushaltsmitglieder, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten wurden als Gesamtschuldner. Wenn Sie falsche Angaben machen oder Änderungen der Behörde nicht mitteilen, kann dies zu einer Geldbuße oder strafrechtlichen Verfolgung führen.








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