Steuerformulare

Alle Jahre wieder ist es Zeit für die Steuererklärung. Anhand dieser ermittelt das Finanzamt die genaue Höhe der zu zahlenden Steuern und verrechnet diese mit den Vorauszahlungen, die der Arbeitgeber bereits vom Lohn einbehalten und abgeführt hat.

Auch wenn viele Menschen den dadurch entstehenden Aufwand scheuen, lohnt sich die Steuererklärung in vielen Fällen. Denn dank Werbekosten und anderen Aufwendungen ergibt sich nicht selten eine Rückzahlung, über die sich der Steuerpflichtige freuen kann.

Im Folgenden haben wir neben nützlichen Informationen und Tipps zum Thema eine Linksammlung mit allen wichtigen Formularen für die Steuererklärung 2017 zusammengestellt.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Wenn eine Steuerklärung gemacht werden muss, spricht man von Pflichtveranlagung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es neben dem eigentlichen Gehalt noch weitere Einkünfte gab, im entsprechenden Jahr mehrere Arbeitgeber Lohn gezahlt haben oder eine Abfindung gezahlt und nach der Fünftelregelung versteuert wurde.

Auch wenn Steuerpflichtiger oder Ehepartner Steuerklasse V oder VI haben, muss, ebenso wie bei Scheidung und erneuter Heirat im selben Jahr, eine Steuererklärung abgegeben werden. Das Gleiche gilt bei eingetragenen Freibeträgen, wie zum Beispiel Kinderbetreuungskosten, in Kombination mit einem Gehalt von mehr als 11.000 Euro im Jahr.

Unabhängig davon lohnt es sich als Arbeitgeber jedoch fast immer, eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt vor allem dann, wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Selbstverständlich muss die Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Arbeitnehmer haben hierfür Zeit bis Ende Mai des Folgejahres. Mit einer ausreichenden Begründung kann beantragt werden, diese Frist bis Ende September zu verlängern.

Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine längere Frist, sodass Arbeitnehmer künftig bis Ende Juli des darauffolgenden Jahres Zeit für ihre Steuererklärung haben.

Werbungskosten

Unter Werbungskosten versteht das Einkommenssteuergesetz jene Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Sicherung, den Erhalt und den Erwerb seiner Einkünfte aufbringen muss. Diese Aufwendungen werden von den Einkünften abgezogen und wirken sich somit mindernd auf die zu zahlenden Steuern aus.

Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel:

  • Ausgaben für Aus- und Weiterbildung (zum Beispiel berufliche Fortbildungen, ein Studium nach der Ausbildung oder die Kosten für eine Umschulung)
  • Fahrtkosten, die für den Weg zur Arbeit anfallen (in Form einer Kilometerpauschale von 30 Cent bis zu einer Höhe von maximal 4.500 Euro pro Jahr)
  • Kosten für doppelte Haushaltsführung (wenn der Arbeitsplatz weit vom eigentlichen Wohnsitz der Familie entfernt ist)
  • Umzugskosten (sofern der Umzug tatsächlich berufliche Gründe hatte und dies dem Finanzamt auch nachgewiesen werden kann)

Werbungskostenpauschale

Wer auf die Geltendmachung von Werbungskosten verzichtet, erhält vom Finanzamt einen Abzug in Höhe von 1.000 Euro. Dieser Betrag wird als Werbungskostenpauschale bezeichnet. Er lohnt sich für alle Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb dieser Summe liegen.

Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben

Schätzungen zufolge sind immerhin gut 20 Prozent aller Steuerbescheide fehlerhaft. Wirkt sich ein solcher Fehler zu Lasten des Steuerpflichtigen aus, kann es sinnvoll sein, Einspruch gegen den Bescheid zu erheben.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten.

Die Frist für einen solchen Einspruch beträgt einen Monat ab Bekanntwerden des Bescheids. Geht er nicht innerhalb dieser Frist beim Finanzamt ein, ist er unwirksam. Ein erneuter Einspruch ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Der Einspruch hat eine erneute Prüfung der kompletten Steuererklärung zur Folge, befreit jedoch nicht von der Pflicht eventuell vorhandene Forderungen des Finanzamtes zu begleichen. Ist das gewünscht, muss dies separat beantragt werden.

Alle wichtigen Steuerformulare im Überblick

Es gibt eine ganze Reihe verschiedener Steuerformulare. Das macht es nicht ganz leicht, den Überblick zu behalten. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Formulare für Privatpersonen inklusive Links zu den jeweiligen Vordrucken zusammengefasst.

ESt 1 A

Mantelbogen für die Einkommenssteuererklärung. In ihm werden unter anderem persönliche Daten, außergewöhnliche Belastungen und die Beantragung einer Zusammenveranlagung eingetragen.

Zum Formular ESt 1 A

ESt 1 V

Die Vereinfachte Einkommenssteuererklärung für jene Arbeitnehmer, die den Aufwand möglichst gering halten möchten.

Zum Formular ESt 1 V

Anlage Kind

Für alle Eltern, die für ihre Kinder noch Kindergeld beziehen. Hier können zum Beispiel Betreuungskosten geltend gemacht werden.

Zur Anlage Kind

Anlage Vorsorgeaufwand

Dieses Steuerformular dient der Angabe von Sonderausgaben in Form von Versicherungsbeiträgen.

Zur Anlage Vorsorgeaufwand

Anlage AV

In Anlage AV können Ausgaben für die private Altersvorsorge in Form eines Riester-Vertrags angegeben werden.

Zur Anlage AV

Anlage N

In diesem Steuerformular werden die Werbungskosten erfasst.

Zur Anlage N

Anlage V

Vermieter einer Immobilie müssen hier Ausgaben und Einnahmen, die durch die Vermietung entstanden sind, erfassen.

Zur Anlage V

Anlage R

Das Steuerformular, in dem Rentner ihre Einnahmen aus der Rente angeben müssen.

Zur Anlage R

Anlage KAP

Steuerformular für Kapitalanleger zwecks Günstigerprüfung sowie für Sparer für die die Abgeltungssteuer nicht gilt.

Zur Anlage KAP

Anlage SO

Steuerformular für erhaltene Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltspflichtige als Sonderausgaben abziehen möchte, sowie für Gewinne, die durch Spekulationsgeschäfte erzielt wurden.

Zur Anlage SO

Anlage U

Steuerformular, um geleistete Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben anrechnen zu lassen.

Zur Anlage U

Anlage Unterhalt

Mit diesem Steuerformular können Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder und die eigenen Eltern als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Zur Anlage Unterhalt