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Antrag Wohngeld Baden-Württemberg

Wohngeld ist eine soziale Leistung nach § 22 WoGG, die Personen in Baden-Württemberg zusteht, die über unzureichende finanzielle Mittel verfügen, um die monatlichen Kosten für die Unterkunft zu decken. Sowohl Mieter als auch Eigentümer sind bezugsberechtigt. Mieter beantragen einen Mietzuschuss, Eigentümer einer Immobilie einen Lastenzuschuss. Auf diesem Portal ist das Formular für den Wohngeldantrag gratis zum Download erhältlich.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld

Das Gesamteinkommen aller im Haushalt gemeldeten Personen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Maßgeblich dafür sind alle belegbaren Einkünfte. Dazu zählen:

  • -Arbeitseinkommen aus unselbstständiger Arbeit (Lohn oder Gehalt)
  • Arbeitseinkommen aus Nebenbeschäftigung
  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Arbeit (Honorar, Einmalzahlungen, Umsatz nach Steuerabzug, weitere)
  • Kindergeld
  • Rente (gesetzliche und/oder private Rente, Invalidenrente, weitere)
  • BAföG (oder vergleichbare Leistungen)
  • Ausbildungsentschädigung

Sowie alle weiteren Einkünfte, auch solche, die nicht von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, jedoch regelmäßig erzielt werden. Beispielsweise Versicherungsleistungen.

Der Antrag auf Wohngeld ist vom Haushaltsvorstand zu stellen. Das ist die Person, die im Mietvertrag aufgeführt ist oder Eigentümer der Immobilie, wenn es sich um einen Lastenzuschuss handelt.

Wohngeldantrag in der zuständigen Gemeinde stellen

Der Antrag auf Wohngeld ist in der Gemeinde oder Stadt zu stellen, in der sich der Haushalt (amtliche Meldesitz) befindet. Wohnt die Familie „XY“ in Karlsruhe, dann ist bei der zuständigen Dienststelle in Karlsruhe der Wohngeldantrag zu stellen. In Baden-Württemberg gibt es in jedem Stadtkreis wie Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Ulm und in jeder großen Kreisstadt wie Ludwigsburg und in jeder Stadt wie Bad Waldsee ein zuständiges Amt für die Bearbeitung der Wohngeldanträge. Genaue Auskünfte erhalten Bürger bei der jeweiligen Stadtverwaltung.

Höchstbetrag für Miete

Mieter, die einen Wohngeldantrag stellen, unterliegen der Höchstmiete. Das bedeutet, dass jeder Kreis in Baden-Württemberg in eine Mietstufe eingeteilt ist. Anhand dieser Stufe wird abhängig von der im Haushalt lebenden Mitglieder der Höchstbetrag für die Miete festgelegt, die durch den Mietzuschuss gefördert wird. Es gibt insgesamt sieben Mietstufen, der Höchstbetrag pro Stufe wird regelmäßig der Inflation angepasst.

Formeller oder formloser Antrag auf Wohngeld

Wohngeld, ob als Miet- oder Lastenzuschuss, ist immer schriftlich zu stellen. Genehmigt sind formelle und formlose Anträge. Entsprechende Anträge sind auf diesem Portal kostenlos bereitgestellt. Der formlose Antrag reicht aus, um eventuelle Fristen einzuhalten. Binnen vier Wochen nach dem formlosen Antrag ist ein formeller Antrag nachzureichen.

Fristen für Wohngeldantrag / Wohngeldrechner

Der Erstantrag auf Wohngeld ist keiner Frist unterlegen. Er gilt dann zu stellen, wenn der reale Bedarf besteht. Das Bundesamt für Soziales stellt einen Wohngeldrechner online zur Verfügung, allerdings ist dabei zu beachten, dass es sich um eine Berechnung ohne Gewähr handelt. Er dient nur der Orientierung, um erstmalig zu prüfen, ob grundsätzlich die finanziellen Voraussetzungen für einen Wohngeldantrag erfüllt sind.

Der Miet- oder Lastenzuschuss wird für insgesamt 12 Monate gewährt. Beginn dieser Frist ist der Tag der Antragstellung. In Ausnahmefällen wird der Zuschuss für die Unterkunft verkürzt bewilligt. Besteht nach 12 Monaten weiterhin Bedarf für einen Zuschuss für die Unterkunft, ist ein erneuter Antrag zu stellen. Der Antrag ist zwei Monate vor Fristablauf einzureichen. Also nach einem Bezugszeitraum von 10 Monaten.

Nachweis für Wohngeldantrag

In Baden-Württemberg ist der Nachweis der Mietverpflichtung zu erbringen. Mieter, die einen Mietzuschuss erhalten möchten, müssen dem Antrag auf Wohngeld eine Kopie von ihrem Mietvertrag beifügen. Auf Verlangen der zuständigen Dienststelle der Stadt ist der originale Mietvertrag vorzulegen. Der Mietvertrag muss zum Zeitpunkt des Antrags gültig sein, das Mietverhältnis darf nicht beendet sein. Außerdem sind Nachweise der gezahlten Mieten notwendig. Dafür reicht der Beleg der Bank aus, dass die Mieten pünktlich an den Vermieter entrichtet wurden.

Beim Antrag auf Lastenzuschuss ist die besondere Belastung anhand von Kontoauszügen oder sonstigen Belegen nachzuweisen.

Kosten für Wohngeldantrag

Der Antrag auf Wohngeld ist kostenlos. Es fallen keine Gebühren für die Dienststelle an. Einzige Kosten, die zu Lasten der Antragsteller gehen, sind eventuelle Gebühren für die Anfertigung von Kopien der Unterlagen. Dazu können Fahrtkosten entstehen, um die Dienststelle der Stadt von der eigenen Unterkunft aus zu erreichen.

Wohngeld wird nicht gestattet

Wohnzuschuss wird nicht gestattet, wenn eine dritte Person teilweise oder vollständig die Miete übernimmt. Bezieher von Sozialleistungen wie ALG I oder ALG II haben keinen Anspruch auf zusätzliches Wohngeld, da die Kosten für die Unterkunft durch die Sozialleistungen vollständig gedeckt sind.

Wohngeld wird nur für die Erstwohnung gewährt, nicht für eine Zweitwohnung oder Ferienunterkünfte.

Hinweise

Der Wohngeldbescheid wird dem Antragsteller schriftlich zugestellt. Nach Erhalt besteht mindestens eine zweiwöchige Widerspruchsfrist.

Jede Änderung während des Bezugszeitraums ist der zuständigen Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Mögliche Änderungen, die der Mitteilungspflicht unterliegen, sind:

  • Änderung der Personenanzahl, die im Haushalt leben
  • Änderung der Einkünfte (niedrigere oder höhere, sofern diese einen Zeitraum von vier Wochen übersteigen)
  • Änderung der Lebensumstände (Personenstandsänderungen und weitere)

Die Dienststelle ist berechtigt, einen regelmäßigen Abgleich der Personendaten durchzuführen, um widrige Ansprüche zu erfassen.








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