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Antrag Wohngeld Schleswig-Holstein

Damit sich auch Bürger mit niedrigem Einkommen bei den steigenden Wohnkosten Wohnen leisten können, gibt es finanzielle Hilfe des Staates. Das Wohngeld ist an bestimmte Grundbedingungen gebunden. Wenn Sie diese erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Die Zuschusskosten fürs Wohnen werden zur Hälfte vom Bund und vom Land Schleswig-Holstein getragen. Wohngeld können Sie nicht nur als Mieter, sondern auch als Eigentümer beantragen. Das Sozialgesetz unterscheidet zwischen Mietzuschuss und Lastenzuschuss.

Ansuchungsunterlagen für den Wohngeldantrag in Schleswig-Holstein

Damit Sie als Bürger Wohngeld beziehen können, müssen Sie einen Wohngeldantrag stellen. Das amtliche Formular können Sie auf dieser Seite herunterladen. Ihren Antrag stellen Sie bei der Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung, der Sie zugehörig sind. Im Kreis Schleswig-Flensburg wird Ihr Antrag von den Sozialzentren der Kreisverwaltung bearbeitet. Bevor Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen, sollten Sie überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Für den vollständigen Antrag müssen Sie weitere Unterlagen beibringen. Welche Einkommensnachweise oder Belege über die Höhe der Miete und der Belastungen erforderlich sind, wird im Formular erläutert. Sollten Ihnen noch Unterlagen fehlen, können Sie diese nachreichen. Es besteht auch die Möglichkeit zuerst einen formlosen Antrag einzubringen. Wenn Sie das amtliche Formular und alle Unterlagen in der festgesetzten Frist beibringen, gilt das Datum des formlosen Antrags.

Mietzuschuss oder Lastenzuschuss in Schleswig-Holstein beantragen

Als Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner beantragen Sie Mietzuschuss. Falls Sie Eigentümer einer Wohnung, eines Hauses oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sind, und diese selbst zum Wohnen nutzen, kann Ihnen auf Antrag ein Lastenzuschuss gewährt werden. Zu den Belastungen, die bei Immobilen berücksichtigt werden, zählen bestimmte Ausgaben für Rückzahlungen und Zinsen sowie Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten.

Voraussetzungen um Wohngeld zu beziehen.

Ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben, hängt von mehreren Faktoren ab. Dies sind die Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastungen, die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das Gesamteinkommen und die Mietstufe. Beim Einkommen dürfen Sie nicht nur die Obergrenze nicht überschreiten, sondern Sie müssen ein Mindesteinkommen nachweisen. Da es bei den Wohnkosten regional große Unterschiede gibt, ist das ganze Bundesgebiet in sieben Mietstufen eingeteilt.

Mietstufen im Freistaat Schleswig-Holstein

Die Mietstufen der Gemeinden und Kreise in Schleswig-Holstein reichen von Eins bis Sieben. Die Städte Schenefeld oder Ahrensburg gehören beispielsweise in die Stufe Sieben. Hier sind die Kosten fürs Wohnen höher, als in vielen anderen Regionen von Schleswig-Holstein. Das wirkt sich auf die Bemessungsgrundlage für das Einkommen und die Höhe des Zuschusses aus. Wenn Sie in Schwentinental oder Uetersen wohnen, liegen Sie mit Mietstufe Vier im Mittelfeld.

Wer ist nicht wohngeldberechtigt?

Bezieher von Transferleistungen sind nicht wohngeldberechtigt. Als Bezieher von Arbeitslosengeld oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht Ihnen kein zusätzlicher Wohnzuschuss zu. Bei staatlichen Hilfen zum Lebensunterhalt werden in der Regel die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung bereits berücksichtigt. Als alleinstehender Student sind Sie nicht wohngeldberechtigt, wenn Sie einen BAföG-Anspruch haben. Auch, wenn der BAföG-Antrag wegen des Einkommens der Eltern oder Ihres eigenen Einkommens abgelehnt wurde. Alleinstehende Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe erhalten ebenfalls kein Wohngeld.

Anzahl der Haushaltsmitglieder

Einen großen Einfluss auf das Wohngeld hat die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Bei den Haushaltsmitgliedern sind alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt anzuführen. Das sind in jedem Fall der Antragssteller und dann im Einzelfall die Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern oder auch Geschwister. Dabei spielt es keine Rolle, ob alle Personen zum Wohngeldbezug berechtigt sind. Leben Wohngeldberechtigte und Nichtwohngeldberechtigte zusammen, werden die Miete oder bei Eigentum die Belastung für die weitere Berechnung auf die Anzahl der Personen aufgesplittet.

Ändert sich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, während des Leistungszeitraums, muss dies gemeldet werden. Bei Nachwuchs ist ein Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes zu stellen. Verstirbt ein Haushaltsmitglied, für welches Wohnbeihilfe bezogen wurde, läuft die Beihilfe weiter und kann in einzelnen Fällen für bis zu 24 Monate weiter gewährt werden.

Mindesteinkommen / Wohngeldrechner

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie ein Mindesteinkommen nachweisen. Als Einkommen werden dabei nicht nur Gehalt oder Rente, sondern beispielsweise auch Kindergeld, anerkannt. Die Höhe des Mindesteinkommens ist nicht einheitlich, sondern berechnet sich für jeden Haushalt individuell. Als Basis dient der Regelsatz laut Sozialgesetz. Im Jahr 2021 liegt der Regelsatz bei 446 Euro für eine alleinstehende Person. Zu diesem Betrag werden die Miete, sowie alle übrigen Wohnkosten wie Heizung, Wasser usw. dazugerechnet. Die Summe ergibt Ihr Mindesteinkommen. Von diesem Betrag müssen Sie mindestens 80 Prozent als Einkommen nachweisen, damit Ihnen in Schleswig-Holstein Wohngeld bewilligt wird.

Auf der Website des BMI können Sie den eventuell zu erzielenden Wohngeldzuschuss berechnen lassen. Den tatsächlichen Zuschuss kann Ihnen aber nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde errechnen.

Bewilligung von Wohngeld

Das Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung zuerkannt. Deshalb ist die rasche Einbringung des Antrags wichtig. Grundsätzlich wird Wohngeld auf zwölf Monate befristet gewährt. Danach ist ein neuerlicher Antrag zu stellen. Ihre zuständige Behörde in Schleswig-Holstein erlässt über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid. Die Bearbeitungsdauer reicht von drei bis zu sechs Wochen.
Zu Unrecht bezogenes Wohngeld muss zurückgezahlt werden. Falsche Angaben oder unterlassene Meldungen über Einkommensänderungen oder Änderung der Anzahl der Personenanzahl können ein Bußgeld nach sich ziehen.








Artikelnummer: MV-049 Kategorie: