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Antrag Wohngeld Rheinland-Pfalz

Worauf ist beim Antrag auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) in Rheinland-Pfalz zu achten? Wo erhalten Sie ein Antragsformular für einen Wohngeldantrag? Wer ist bezugsberechtigt und welche Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen? Finden Sie hier die richtigen Antworten und erhalten Sie nützliche Informationen zum Wohngeldantrag in Rheinland-Pfalz.

Wohngeld: Miet- oder Lastenzuschuss?

Wohngeld ist die gängige Bezeichnung für eine Sozialleistung. Der Staat bezuschusst über die regionalen Dienststellen in den Bundesländern die Unterkunftskosten für bedürftige Bürger. In der Amtssprache lautet die Bezeichnung für Wohngeld Mietzuschuss für Mieter und Lastenzuschuss für Eigenheimbesitzer. Sind Sie Mieter einer Wohnung oder von einem Haus, dann stellen Sie beim zuständigen Amt Ihrer Kommune einen Antrag für Mietzuschuss. Sind Sie Eigentümer einer Immobilie und bewohnen diese selbst, so stellen Sie beim Amt einen Antrag auf Lastenzuschuss.

Wie viel Wohngeld wird gewährt?

Die Höhe des Wohngeldes in Rheinland-Pfalz ist von dem gültigen Mietspiegel abhängig. Für die Berechnung wird der Mietstufenplan herangezogen, der jede Kommune in eine Mietstufe einordnet. Der durchschnittliche Mietspiegel in den einzelnen Kommunen im Bundesland Rheinland-Pfalz variiert. Sie erhalten bei berechtigtem Anspruch einen Zuschuss auf die Kaltmiete, nicht auf die Mietumlagen für Wärme und Wasser. Des Weiteren ist die Anzahl der Personen, die im Haushalt leben und deren Einkommen maßgeblich für die Gewährung von Wohngeld.

Wer darf Wohngeld in Rheinland-Pfalz beantragen?

Die Grundvoraussetzung ist der amtliche Meldesitz in Rheinland-Pfalz. Sie dürfen in keinem anderen Bundesland Wohngeld beantragt haben oder aktuell beziehen. Mieter oder Eigentümer einer Wohneinheit haben bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises das Recht auf einen Antrag für Wohngeld.

Wer darf kein Wohngeld in Rheinland-Pfalz beantragen?

Bürger, die nicht in Rheinland-Pfalz amtlich gemeldet sind. Die bereits in einem anderen Bundesland Wohngeld beziehen. Personen, die staatliche Leistungen wie ALG I oder ALG II erhalten. Mieter oder Eigentümer einer Immobilie, die über ausreichende finanzielle Rücklagen verfügen oder die durch Privatpersonen (Angehörige, Freunde, Bekannte) finanzielle Unterstützung erhalten. Auszubildenden in der Erstausbildung wird grundsätzlich kein eigenes Wohngeld gewährt. Ein Antrag in Rheinland-Pfalz ist über die Eltern oder den Vormund zu stellen.

Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Wohngeld beizufügen?

Dem Wohngeldantrag, sofern dieser nicht formlos zur Wahrung der Frist gestellt wird, sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Mietvertrag oder Grundbucheintrag oder gleichwertiger Eigentumsnachweis
  2. Steuernummer
  3. Kopie vom Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  4. Meldebogen vom Einwohnermeldeamt als Nachweis weiterer gemeldeter Personen im Haushalt
  5. Einkommensbescheide aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit aller Familienmitglieder, sofern berufstätig

Weitere Unterlagen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Unterlagen sind immer in Kopie beizufügen. Dem zuständigen Amt ist das Recht vorbehalten, die Originaldokumente einzusehen.

Wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird in Rheinland-Pfalz zwischen 6 und 12 Monaten gewährt. Abweichungen vom Bewilligungszeitraum sind individuell möglich. Der Folgeantrag auf weitere Gewährung von Wohngeld ist 2 Monate vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums zu stellen. Jeder Antrag ist schriftlich mittels des Formulars bei der zuständigen Dienststelle einzureichen.

Was passiert bei Änderungen während dem Bezugszeitraum?

Alle Änderungen, die während des Bezugszeitraums eintreten, sind dem Amt Ihrer Kommune unverzüglich anzuzeigen. Folgende Gründe stellen eine Änderung der bisherigen Bezugsberechtigung dar:

  1. Anzahl der im Haushalt lebenden Personen verringert oder vergrößert sich
  2. Das Einkommen einer oder mehrerer Personen im Haushalt ist höher oder niedriger
  3. Bezugsberechtigte Personen erhalten neue Leistungen (Sozialhilfe, ALG I oder ALG II, Erwerbsminderungsrente)
  4. Mindestens eine Person im Haushalt verlässt Rheinland-Pfalz für mehr als 90 Tage

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Amt in Ihrer Kommune.

Was passiert bei Zweckentfremdung von Wohngeld?

Verwenden Sie das Wohngeld nicht zur Deckung der Kosten für Ihre Unterkunft, zweckentfremden Sie die gewährte Leistung. Sofern das zuständige Amt darüber in Kenntnis gesetzt wird, ist es berechtigt, die Zahlungen umgehend einzustellen. Bereits erbrachte Leistungen sind für den Zeitraum der Zweckentfremdung zurückzuerstatten. Wohngeld deckt nie die gesamte Miete, es handelt sich ausschließlich um einen Zuschuss. Der Rest ist von Ihnen aufzubringen.

Wie wird das Wohngeld ausbezahlt?

Der Miet- oder Lastenzuschuss wird monatlich auf das von Ihnen angegebene Bankkonto transferiert. Erhalten Sie Wohngeld für 12 Monate gewährt, so wird das Wohngeld zu 12 gleichen Anteilen ausbezahlt. Die Einmalzahlung ist nicht möglich.

Was passiert bei Ablehnung von einem Wohngeldantrag?

Wird Ihnen der Ablehnungsbescheid zugestellt, dann steht Ihnen eine gesetzliche Frist für den Widerspruch zu. Die Frist wird im Bescheid mitgeteilt. Teilen Sie dem Amt Ihren Widerspruch immer schriftlich mit. Nutzen Sie, falls vorhanden, die Faxnummer zur Übertragung von einem Widerspruch oder schicken postalisch ein Einschreiben mit Rückschein.








Artikelnummer: MV-045 Kategorie: