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Antrag Wohngeld Mecklenburg-Vorpommern

Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz, die ausdrücklich beantragt werden muss. Wohngeld wird mithin nicht von Amts wegen gezahlt. Wenn ein Wohngeldanspruch einschlägig ist, sollte in der Regel vom Haushaltsvorstand ein Antrag auf die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gestellt werden. Die Zuständigkeit für die Antragsprüfung liegt bei der jeweiligen Wohngeldbehörde der Gemeindeverwaltung oder Stadt- und Kreisverwaltung, in der die Antragsteller wohnen. Der Antrag Wohngeld für Mecklenburg-Vorpommern kann auf dieser Seite heruntergeladen werden. Alternativ könne die Formulare auch vor Ort in der zuständigen Behörde abgeholt werden.

Benötigte Unterlagen für die Wohngeldantragstellung

Zusätzlich zum eigentlichen Wohngeldantrag muss der Antragsteller seinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Außerdem ist ein Mietvertrag der Wohnung, für die Wohngeld beantragt werden soll, eine Meldebescheinigung für diese Adresse und ein aktueller Einkommensnachweis beizubringen.

Zulässiges Einkommen – Höchstgrenzen / Wohngeldrechner

Es ist keine generelle Aussage zum zulässigen Einkommen möglich, bis zu dem die Bewilligung von Wohngeld möglich ist. Die Höhe hängt tatsächlich sowohl von der Anzahl der Personen in dem beantragten Haushalt ab wie auch von der Mietstufe, in die die jeweilige betroffene Gemeinde eingeteilt ist.

Auf der Website des BMI können Sie den eventuell zu erzielenden Wohngeldzuschuss berechnen lassen. Den tatsächlichen Zuschuss kann Ihnen aber nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde errechnen.

Abgabe / Stellung des Antrages

Im Regelfall ist es zu empfehlen, den Antrag persönlich in der Behörde abzugeben und vorher dazu extra einen Termin zu vereinbaren. So können unter Umständen auch strittige Fragen oder fehlende Unterlagen zeitnah vor Ort geklärt werden. Durch die Corona-Pandemie sind aber derzeit viele Behörden für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass eine Online Stellung und Übersendung per Post die übliche Verfahrenspraxis sein dürfte.

Zeitpunkt der Wohngeldzahlung

Wohngeld wird erst ab Monat der Antragstellung gezahlt. Es ist daher ratsam, unter Umständen den Antrag zunächst formlos zu stellen, um keine monatliche Zahlung zu verpassen, wenn noch nicht alle Unterlagen beigebracht werden können. Das kann auch nachträglich geschehen. Für den Zeitpunkt und Beginn der Leistung zählt dann aber der Monat, in dem der formlose Antrag eingegangen ist. Gegebenenfalls erfolgt dann eine Nachzahlung, wenn das Wohngeld erst später bewilligt wird.

Dauer der Bearbeitung des Antrages auf Wohngeld

Die Dauer der Bearbeitung eines vollständig eingegangenen Wohngeldantrages ist individuell unterschiedlich und auch je nach Behörde verschieden. Vom Gesetz her soll der Antrag in angemessener Frist beschieden werden und ein schriftlicher Leistungsbescheid erstellt werden. In der Regel dauert dieses bei einem Erstantrag 3-6 Wochen. Bei Wiederholungsanträgen ist die Bearbeitungsdauer oft kürzer. Wenn mehr als 8 Wochen für die Bearbeitung erforderlich sind, kann unter Umständen ein Vorschuss auf das Wohngeld unter Rückzahlungsvorbehalt geleistet werden, der später mit der bewilligten Wohngeldleistung verrechnet wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Bescheidung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes besteht aber grundsätzlich nicht. Bei einer vermuteten Untätigkeit der Verwaltung könnte auch der Rechtsweg aus diesem Grund beschritten werden. Das ist aber in der Regel nicht erforderlich. Eine rückwirkende Beantragung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dann wäre der Antrag aber bis zum Ende des Folgemonats vorzulegen. Wenn eines der Mitglieder des Haushalts Transferleistungen in Gestalt der Grundsicherung nach dem SGB II oder XII erhält („Hartz IV“, „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“), wird der Antrag unwirksam, da diese Transferleistungen auch Kosten der Unterkunft enthalten. Wenn sich die Miete um mehr als 15 % nach Stellung des abgelehnten Erstantrages erhöht, kann auch ein erneuter Antrag gestellt werden, in dem der Sachverhalt und Wohngeldanspruch neu geprüft wird.

Wiederholungsantrag und Mitwirkungspflicht

Ein Wiederholungsantrag muss nach Ende des Bewilligungszeitraumes oder kurz vor Ablauf der Bewilligung gestellt werden. Dabei sind wieder alle aktuellen Einkommensunterlagen und Identitätspapiere und die Meldebescheinigung der Wohngeldbehörde vorzulegen. Auch wenn sich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, die Grundlage der Wohngeldbewilligung ist, ändert, muss dieser Umstand der Behörde ohne Aufforderung mitgeteilt werden. Auch eine Minderung der Miete um 15 % ist dem Amt zu melden, damit geprüft werden kann, ob der Anspruch auf Wohngeld weiterhin besteht. In der Regel ist der Zahlbetrag den ganzen Bewilligungszeitraum gleich hoch. Allerdings können Änderungen der Miethöhe und der Einkommensverhältnisse der Antragsteller hier eine Neuberechnung oder auch Versagung von Wohngeld nach sich ziehen. Diesbezüglich besteht auch eine Mitwirkungspflicht des / der Antragsteller.








Artikelnummer: MV-043 Kategorie: