Steuererklärung 2020: was ändert sich in Baden-Württemberg
Neues Jahr, neues Glück. Dieser Spruch passt auch bei der Steuererklärung für das Jahr 2020. Denn in diesem Jahr hat sich einiges geändert. Der Grundfreibetrag steigt auf 9.408 Euro. Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag auf 18.816 Euro. Das bedeutet, dass alle Einkommen unterhalb dieses Betrags steuerfrei bleiben. Der Grundfreibetrag ist für Menschen mit einem geringen Einkommen interessant. Wenn jemand nicht das ganze Jahr über beruflich tätig war und beispielsweise aus einem Studium in den Beruf gestartet ist, muss er keine Einkommensteuer zahlen, sofern das Einkommen unterhalt des Grundfreibetrags liegt und die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer bekommt der Arbeitnehmer erstattet.
Das Kindergeld hat ebenfalls eine Erhöhung um zehn Euro erfahren. Der Kinderfreibetrag ist ebenfalls um 192 Euro gestiegen.
Eine weitere Änderung betrifft die Kleinunternehmergrenze. Sie wird auf 22.000 Euro angehoben. Dies betrifft besonders Steuerpflichtige mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit und bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer ausweisen müssen.
Außerdem steigt die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand. Bei Abwesenheiten von mehr als 24 Stunden erhält man 28 Euro, an An- und Abreisetagen: 14 Euro und bei Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden 14 Euro. Berufskraftfahrer haben ebenfalls einen Grund zur Freude. Denn sie können je Übernachtung im eigenen Fahrzeug acht Euro pro Tag steuerlich geltend machen.
Die Rentenerhöhung kann weitreichende steuerliche Auswirkung für jeden Einzelnen haben, obwohl sie zunächst positiv klingt. Die Bundesregierung möchte eine Rentenerhöhung von 3,15 Prozent in den alten Bundesländern und 3,92 Prozent in den neuen Bundesländern durchführen. Das bedeutet, dass alle Rentenbezieher mehr Geld erhalten. Das bedeutet, dass zahlreiche Rentner erstmalig den steuerlichen Grundfreibetrag überschreiten und eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen. Weiterhin müssen zahlreiche Arbeitnehmer für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung einreichen, sofern sie Kurzarbeitergeld erhalten haben. Hat ein Unternehmen eine Corona-Soforthilfe erhalten, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer, jedoch der Einkommensteuer.
2020 - Baden-Würtemberg
Einkommenssteuer
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