Steuererklärung 2020: was ändert sich in Bremen
Für jedes Steuerjahr kommt es zu kleineren Anpassungen in Bezug auf die Abgabe der Steuererklärung. Durch die Corona-Pandemie sowie den damit verbundenen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen in Deutschland wurden eine Anpassungen für das Steuerjahr 2020 festgelegt. Diese Änderungen betreffen bspw. auch die Fristen zur Abgabe. In dem folgenden Artikel können Sie die wichtigsten Veränderungen zur Steuererklärung 2020 in Bremen nachvollziehen.
Bis zu welchem Zeitpunkt ist es möglich, die Steuererklärung 2020 für Bremen fristgerecht einzureichen?
Grundsätzlich ist die Abgabefrist einer Steuererklärung der 31. Juli des folgenden Jahres. Im Rahmen der Corona-Entwicklungen kam es zu diversen Anpassungen im gesamten Arbeitsleben, sodass die Entscheidungsträger eine Fristverlängerung um drei Monate beschlossen haben. Somit ist eine fristgemäße Abgabe bis zu dem 31. Oktober 2021 realisierbar. Handelt es sich um eine professionelle Erstellung der Steuererklärung 2020, zum Beispiel durch ein Steuerbüro, ist die Terminabgabe ebenfalls drei Monate später als in den Vorjahren realisierbar. Der letztmögliche Zeitpunkt ist dann der 31. Mai 2022.
Die folgenden weiteren Anpassungen sind zu berücksichtigen:
- Die Steigerung des jährlichen Grundfreibetrages in Bezug auf das Bruttoeinkommen von 9.168 Euro auf 9.408 Euro.
- Die Steigerung des Kinderfreibetrages pro Kind per Anno um 192 Euro auf 7.812 Euro.
- Die Einführung einer Werbungskostenpauschale für die Tätigkeit im Homeoffice für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit dieser Anpassung können täglich pauschal fünf Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Dieser Betrag ist für maximal 120 Werktage und damit für bis zu 600 Euro realisierbar. Es sind keine Nachweise erforderlich, jedoch können für diese Tage keine Pendlerfahrten oder andere Werbungskosten berücksichtigt werden, welche im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Betriebs- bzw. Arbeitsstätte stehen.
- Die Erhöhung der Umzugskostenpauschale pro Jahr um 9 Euro auf einen Betrag von 820 Euro.
- Die Steigerung der Verpflegungskostenpauschale bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden auf 14 Euro bei Dienstreisen oder Tätigkeiten an auswärtigen Standorten.
2020 - Bremen
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