Das Entgelttransparenzgesetz (kurz: EntgTranspG) ist bereits am 06.07.2017 in Kraft getreten. Seit dem 06.01.2018 haben Arbeitnehmer nun auf seiner Grundlage die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber Auskunft über die Bezahlung ihrer Kollegen des jeweils anderen Geschlechts zu verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass diese in einer vergleichbaren Position arbeiten und das Unternehmen mindestens 200 Beschäftigte hat.
Ziele des EntgTranspG
Das wesentliche Ziel des Entgelttransparenzgesetzes besteht darin, eine Diskriminierung bei der Lohnhöhe aufgrund des Geschlechts zu verhindern. In der Regel sind davon in erster Linie Frauen betroffen.
Denn leider ist es in nahezu jeder Branche die Regel, dass Frauen für die gleiche Arbeit weniger Lohn erhalten, als ihre männlichen Kollegen. Dieser Ungleichheit soll durch das Entgelttransparenzgesetz künftig entgegengewirkt werden.
So erhalten Mitarbeiter Auskunft
Möchte ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin Auskunft über die Bezahlung der Kollegen des anderen Geschlechts erhalten, muss dafür ein schriftlicher Antrag gestellt werden. In Unternehmen ohne Betriebsrat wird dieser direkt beim Arbeitgeber eingereicht. Ansonsten ist der Betriebsrat für die Auskunft verantwortlich.
Dabei müssen durch den Antragssteller laut Entgelttransparenzgesetz auch in zumutbarer Weise Angaben zu einer Vergleichstätigkeit gemacht werden. Der Betriebsrat, beziehungsweise der Arbeitgeber, kann der angegebenen Vergleichstätigkeit widersprechen und auch eine andere Tätigkeit als vergleichbar angeben.
Für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten
Das EntgTranspG fordert Arbeitgeber ab dem Jahr 2018 dazu auf, ihre Lageberichte mit Informationen zum Stand der Gleichstellung zu versehen. Dazu gehören auch Angaben über getroffene Maßnahmen, um die Ungleichheit bei der Bezahlung von Männern und Frauen abzubauen.
Des weiteren sollen Betriebe geeignete Prüfverfahren etablieren, mit denen die im Unternehmen gezahlten Löhne regelmäßig hinsichtlich der Entgeltgleichheit überprüft werden. Kommt eine solche Prüfung zu einem negativen Ergebnis, sind entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der herrschenden Entgeltdiskriminierung zu ergreifen.
Beide Vorgaben, sowohl die Angaben im Lagebericht als auch die Prüfverfahren, sind jedoch nur für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten verbindlich vorgeschrieben.
Fazit: der Nutzen bleibt abzuwarten
Das Entgelttransparenzgesetz geht mit Sicherheit in die richtige Richtung und verfolgt ein wichtiges Ziel. Ob es jedoch tatsächlich den gewünschten Nutzen bringen wird, darf zumindest bezweifelt werden.
Denn zum einen liegen die Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen nicht einzig im unterschiedlichen Geschlecht begründet. Vielmehr ist es so, dass typische Frauenberufe in den meisten Fällen schlechter bezahlt werden als klassische Männerberufe. Hinzu kommt, dass Frauen besonders häufig nur in Teilzeit arbeiten, was sich logischerweise ebenfalls auf das Gehaltsgefüge auswirkt.
Zum anderen ist das Entgelttransparenzgesetz an vielen Stellen schwammig formuliert und die Daten, über die Arbeitnehmer Auskunft erhalten können, sind nur bedingt dazu geeignet, eine Geschlechterdiskriminierung nachzuweisen.
Um auf Dauer eine komplette Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen zu erreichen, müssten daher in Zukunft weitere Maßnahmen ergriffen werden. Ob es dazu kommen wird, bleibt vorerst abzuwarten.