Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: das bringt die Reform

Die Reform des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist bereits am 01.04.2017 in Kraft getreten und hat einige bedeutende Änderungen mit sich gebracht.

Zu den wichtigsten Neuregelungen zählt dabei mit Sicherheit das Prinzip des “Equal Pay”. Dieses sieht vor, dass Leiharbeiter künftig den gleichen Lohn erhalten müssen, wie das Stammpersonal.

In den ersten neun Monaten der Überlassung kann jedoch weiterhin davon abgewichen werden. Das bedeutet, dass Leiharbeiter nach dem Inkrafttreten der Reform frühestens seit dem 01.01.2018 einen Anspruch auf Gleichstellung mit dem Stammpersonal des Unternehmens, in welchem sie eingesetzt werden, haben.

Was sich noch geändert hat

Equal Pay ist ohne Zweifel eine große Änderung für die gesamte Branche und gleichzeitig ein wichtiger Schritt, um Leiharbeit fair zu entlohnen. Darüber hinaus hat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes allerdings noch einige weitere Neuerungen mit sich gebracht.

Zu den wichtigsten Änderungen neben Equal Pay zählen:

  • Überlassungen dürfen künftig höchstens 18 Monate andauern
  • Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden
  • Eine Konkretisierungs- und Offenlegungspflicht

Höchstüberlassungsdauer

Bislang war es so, dass Leiharbeiter praktisch unbegrenzt in einem Kundenbetrieb eingesetzt werden konnten, was nicht selten auch so gehandhabt wurde. Durch die Reform des AÜG ist die Dauer der Überlassung auf maximal 18 Monate beschränkt.

Eine längere Beschäftigung ist künftig nur noch bei einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von mindestens drei Monaten und einem Tag möglich. Ansonsten bestehen nur zwei Möglichkeiten. Entweder das Unternehmen übernimmt den Leiharbeiter oder der Personaldienstleister entsendet einen anderen Mitarbeiter als Ersatz.

Eine Abweichung von dieser Regelung ist durch einen Tarifvertrag möglich.

Streik

Darüber hinaus sieht die Reform des AÜG vor, dass Leiharbeiter nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Wird in einem Unternehmen gestreikt, müssen also auch die Leiharbeiter zuhause bleiben. Das gilt lediglich dann nicht, wenn diese Tätigkeiten übernehmen, die durch die streikenden Mitarbeiter nicht ausgeführt wurden.

Konkretisierungs- und Offenlegungspflicht

Diese Regelungen sollen dabei helfen Scheinwerkverträge zu verhindern. Offenlegung bedeutet, dass der Vertrag zwischen Personaldienstleister und Kunde eindeutig darauf hinweisen muss, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Die Konkretisierungspflicht verpflichtet bereits vor Beginn des Einsatzes zu einer Festlegung der Namen der entsandten Leiharbeiter.

Verstöße gegen diese Regelungen können künftig teuer werden und sowohl für das Kundenunternehmen als auch für den Personaldienstleister Bußgelder von bis zu 30.000 Euro zur Folge haben.

Fazit

Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bringt für alle Parteien weitreichende Änderungen mit sich. Für Personaldienstleister und Unternehmen, die Leiharbeiter beschäftigen, erhöht sich der Dokumentationsaufwand. Für Kundenunternehmen steigen zudem vermutlich die Kosten, die durch die Beschäftigung externer Mitarbeiter entstehen.

Für die Leiharbeiter selbst bedeutet die Reform jedoch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Hier ist insbesondere die Gleichstellung mit den Stammkräften, die durch Equal Pay herbeigeführt werden soll, zu nennen.

Ob es durch die vorgesehene Höchstbeschäftigungsdauer von 18 Monaten jedoch zu mehr Übernahmen in ein festes Arbeitsverhältnis kommt, bleibt abzuwarten.