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Gewerbeabmeldung

Daten und Fakten zur Gewerbeabmeldung

Wenn die gewerbliche Tätigkeit komplett aufgegeben wird, dann muss eine Abmeldung des Gewerbes erfolgen. Entsprechend dem § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ist dazu jeder Gewerbetreibende gesetzlich verpflichtet. Diese Vorschrift umfasst das Anzeigen aller Änderungen, welche das Gewerbe betreffen. Eine Gewerbeabmeldung muss nicht nur dann erfolgen, wenn der Betrieb des Gewerbes aufgegebenen wird.

Derselbe Tatbestand ist gültig, wenn der Betrieb des Gewerbes in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegt wird. In diesem Fall muss das jeweilige Gewerbe am bisherigen Standort abgemeldet und bei einer gewünschten Weiterführung am neuen Standort abermals angemeldet werden.

Falls der Standort des Gewerbes nur innerhalb der gleichen Gemeinde verlegt wird, ist eine Ummeldung des Gewerbes ausreichend. Der gleiche Fall tritt ein, wenn die Rechtsform des Gewerbes geändert wird. Bei dieser Sachlage wird das Gewerbe mit der alten Rechtsform abgemeldet und dann mit der neuen Rechtsform wieder angemeldet.

Die Voraussetzungen für die Gewerbeabmeldung

Für die Abmeldung des Gewerbes muss der Gewerbetreibende volljährig sein, andernfalls braucht dieser eine gesonderte Genehmigung vom zuständigen Vormundschaftsgericht. Wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, dann ist zu beachten, dass alle involvierten Gesellschafter das Abmelden vornehmen müssen.

Die Anzeigenpflicht besteht ebenfalls, wenn nur ein Gewerbetreibender aus der Personengesellschaft austritt, zum Beispiel aus einer GbR oder OHG. Die erforderliche Anzeige muss direkt bei der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder der Verlegung des Betriebes erfolgen, ohne zeitliche Verzögerungen.

Wo und wie wird das Gewerbe abgemeldet

Das Gewerbe muss beim zuständigen Ordnungsamt abgemeldet werden, in manchen Gemeinden gibt es dafür ein gesondertes Gewerbeamt. Dementsprechend erfolgt die Abmeldung in der Stadt, in der das jeweilige Gewerbe zum aktuellen Zeitpunkt angemeldet ist. Die Gewerbeabmeldung muss schriftlich mit dem entsprechenden Formular erfolgen, dieses ist ordnungsgemäß auszufüllen.

Neben dem Formular zur Abmeldung ist ebenfalls der gültige Personalausweis vorzulegen, alternativ ist ein anderes amtliches Ausweisdokument mit einem Lichtbild möglich. Abhängig von der Gemeinde ist dafür ebenfalls der Gewerbeschein oder die Bestätigung der Gewerbeanmeldung erforderlich. Im Anschluss bescheinigt die zuständige Behörde die erfolgreiche Abmeldung des Gewerbes, bei einem persönlichen Termin wird die Bestätigung sofort ausgehändigt.

Wenn das Gewerbe jedoch auf dem Online-Weg, per E-Mail, per Fax-Nachricht oder per Post abgemeldet wurde, dann erhält der Gewerbetreibende eine Bestätigung nach der erfolgten Bearbeitung.

Die Kosten und Auswirkungen beim Abmelden des Gewerbes

In den meisten Gemeinden und Städten ist eine Abmeldung des Gewerbes bisher noch gebührenfrei. Jedoch gibt es in diesem Bereich Ausnahmen, dazu gehört unter anderem der Freistaat Bayern. Dort belaufen sich die Kosten für das Abmelden des Gewerbes auf einen Betrag zwischen 12,50 bis 50 Euro, gemäß dem Kostengesetz des Bundeslandes.

Nach der Abmeldung benachrichtigt das Ordnungs- oder Gewerbeamt alle weiteren Behörden, welche für die gewerbliche Tätigkeit zuständig sind. Dazu gehören das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer, abhängig von der Art des Gewerbes.

Unabhängig von der durchgeführten Gewerbeabmeldung ist jedoch zu beachten, dass die Betriebsaufgabe auch gegenüber dem Finanzamt zu erklären ist. Diese Erklärung sollte im Rahmen der nachfolgenden Einkommenssteuererklärung erfolgen.