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Rechnungsvorlage als Privatperson

Wird im privaten Bereich etwas verkauft oder eine Dienstleistung erbracht, ist eine Rechnung nicht zwingend nötig, sollte jedoch zur Absicherung aller Beteiligten Parteien erstellt und ausgestellt werden. Sie wird z.B. bei einem privaten Autoverkauf nötig.

Damit die Rechnung rechtskonform ist, werden dabei einige Pflichtabgaben zwingend benötigt.
Dazu gehören die Adresse des Verkäufers und des Käufers, der Gegenstand der Rechnung – dieser kann sowohl eine Ware sein aber auch eine Dienstleistung – die dabei herrschende Mehrwertsteuer und der sich so ergebende Brutto- und Nettopreis.
Zusätzlich sollte stets eine Frist der Zahlung angemerkt werden oder bei Barzahlung ein entsprechender Vermerk des Gelderhalts.

Besonderheiten bei Rechnungen von Privatpersonen

Wird etwas über privat verkauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen, gilt ein Veranlagungsfreibetrag. Dieser beträgt momentan 730 Eur. Wird diese Summe nicht überschritten, muss keine Mehrwertsteuer abgeführt werden. So entspricht der Brutto- gleich dem Nettobetrag. Hier ist es wichtig, den Verweis auf UStG §19 zu setzen. Ein einfacher Satz dazu, reicht völlig aus.

Wichtig für jede Rechnung – auch bei der privaten – ist die Angabe des Rechnungsdatum. Dieses belegt nicht nur, wann eine Ware oder eine Dienstleistung ausgegeben bzw. erbracht wurde, sondern es wird bei Problemen im Zahlungsverkehr nötig.

Zudem ist es empfehlenswert einen Privatverkauf entsprechend auf der Rechnung zu deklarieren. Zusätzliche Angaben wie „gekauft wie gesehen“, die Angabe, dass keine Gewähr gegeben wird oder von einem Umtausch oder jeglichen Reparaturansprüchen abgesehen wird, sichern zusätzlich den Käufer ab.

Wann ist eine Rechnung eine Privatrechnung?

Eine wichtige Frage bei dieser Rechnungsart ist immer: wie lange ist ein Verkauf privat? Dazu herrscht eine eindeutige Rechtslage die Folgendes besagt:
Wird eine Tätigkeit oder die Ausgabe von Waren regelmäßig betrieben, gilt es als Nebenerwerb und nicht mehr als Privatverkauf. In diesem Falle gilt es, eine entsprechende Meldung beim Finanzamt vorzunehmen, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Wer braucht eine Privatrechnung?

Heutzutage ist es üblich, dass jeder Kauf bzw. jedes Erbringen einer Dienstleistung mit einer entsprechenden Rechnung abgehandelt wird. Dies schützt sowohl den Käufer als auch Verkäufer und bringt für die Steuererklärung einen entsprechenden Nachweis für beide Seiten.

Der Verkäufer kann in der Rechnung neben dem Preis selbst zusätzliche Angaben festsetzen. So kann von Reparaturen, Umtausch oder Rücknahme Abstand genommen werden, um keine unnötigen Kosten entstehen zu lassen.
Erfolgt keine Zahlung zum eindeutig benannten Datum, kann zudem gemahnt werden. Ist dieses nicht erfolgreich können weitere Instanzen eingeschaltet werden.

Der Käufer wiederum kann durch die Rechnung Ansprüche geltend machen, wenn beispielsweise die falsche Ware geliefert wurde, die Lieferung komplett ausbleibt oder eine Dienstleistung erbracht wurde, die nicht der Rechnung entspricht. Dann kann er für entsprechende Aushändigung der Ware oder Leistungserbringung plädieren und entsprechend rechtlich vorgehen.

Zuletzt dient die Rechnung als Nachweis beim Finanzamt, um bei der Steuererklärung eindeutig ermitteln zu können, ob eine Nachzahlung oder eine Rückerstattung in Betracht kommt.








Artikelnummer: RV-006 Kategorie: