Wohngeld 2021: Wer hat Anspruch

Wohngeld ist für Mieterinnen und Mieter ein Zuschuss des Staates zur Miete. Auch Eigentümer und Eigentümerinnen erhalten e4ine Beihilfe vom Staat für ihr selbstgenutztes Wohneigentum. In diesem Fall heißt der Anspruch jedoch Lastenzuschuss, Gewährt wird dieser für die Wohnkosten der Eigentümer von Haus oder Wohnung. Seit mehr als 55 Jahren wird diese Leistung an Menschen gezahlt, die zu einem geringen Einkommen arbeiten.

Anspruch auf Wohngeld haben nicht nur die Mieter einer Wohnung oder Zimmers. Auch die Untermieter in einer Wohnung oder in einem Zimmer können die Leistung bei der Wohngeldbehörde ihrer Stadt, bei ihrer Gemeinde, der Amts- oder der Kreisverwaltung beantragen. Zum Kreis der Berechtigten zählen weiterhin die Nutzer einer Stiftungs- oder Genossenschaftswohnung sowie alle Personen mit einem Nutzungsrecht, das einer Miete ähnlich ist. Das könnte etwa ein mietähnliches Dauerwohnrecht, ein Nießbrauchrecht oder ein sachliches (sog. dingliches) Wohnrecht sein. Neben Heimbewohnern kommen für das Wohngeld außerdem Eigentümer von Haus- und Wohnung und Erbbauberechtigte infrage.

Viele Berechtigte nutzen diese Hilfe allerdings nicht, obwohl sie ein gesetzlich verbrieftes Recht darauf haben. Meist ist es Unwissen oder die Vorstellung, dass man zu viel Lohn oder Rente hat, um das Wohngeld tatsächlich zu erhalten. Dabei gibt es viele Möglichkeiten, sich zu informieren. Wie hoch ein eventueller Anspruch auf Wohngeld ist, darüber gibt unter anderem der Wohngeldrechner auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Auskunft. Auch die zuständigen Ministerien der Bundesländer halten in der Regel einen solchen Rechner auf ihre Seiten im Netz bereit.

Anspruch auf Wohngeld

Ob und wie viel Mietzuschuss jemand erhält, hängt von drei Faktoren ab. Zunächst zählt die Größe des Haushalts. Diese wird davon bestimmt, wie viele Personen gemeinsam mit dem Antragstellerdauerhaft in einer Wohnung leben. Besuchsweise Wohnende werden hier nicht mitgezählt. Daraus ergibt sich auch das gesamte Einkommen dieses Haushalts, dessen Höhe ebenfalls ausschlaggebend für einen Anspruch ist. Nicht zuletzt zählt die Höhe der Miete. Die so genannte anrechenbare Miete ist allerdings in der Höhe gedeckelt. Da die Kosten für das Wohnen in Deutschland von Region zu Region stark variieren, sind auch die Höchstgrenzen für die Miete deutschlandweit recht verschieden. Insgesamt gibt es deshalb sieben unterschiedliche Mietstufen. Bis zu Beginn des Jahres 2021 waren es noch sechs Mietstufen. Mit der Einführung von Stufe VII sollen nun Menschen in den Ballungsräumen, die mit besonders hohen Mieten zu kämpfen haben, stärker entlastet werden.

Mietstufen und Durchschnittsmieten

Die unterschiedlichen Mietstufen sollen sich eigentlich an den Durchschnittsmieten in Deutschland orientieren. Das klappt allerdings nicht in jedem Fall. Denn die Miethöhe in der kleinsten Stufe I liegt erheblich unter dem deutschen Durchschnitt, während sie diesen in der höchsten Stufe VII deutlich übersteigt. In welche Mietstufe die eigene Wohnung eingruppiert ist, darüber gibt eine Liste Auskunft, die sich auf der Webseite des Bundesinnenministeriums befindet.

Dazu ein paar Beispiele: In einer Region mit einer vergleichsweise geringen Miete beträgt die Höchstgrenze für die anrechenbare Miete für einen Haushalt mit einer Person 338 Euro. In der höchsten Stufe, einem Ballungsgebiet wie etwa München, liegt in der höchsten Mietstufe VII der Höchstbetrag für die Miete bei 633 Euro. In einem Haushalt mit vier Personen gilt für die Mietstufe I eine Höchstmiete von 568 Euro, bei einem fünf-Personen-Haushalt bei 649 Euro. In der Mietstufe VII darf die höchste Miete 1.065 Euro betragen, für fünf im Haushalt lebenden Personen sind es 1.217 Euro. Für jede weitere Person steigt die Höchstmiete in der Mietstufe I um 77 Euro, in Mietstufe VII sogar um 153 Euro.

Berechnung des Gesamteinkommens

Die Mietstufe spielt auch eine Rolle beim höchstzulässigen Gesamteinkommen. Grundsätzlich gilt: Je höher der Mietzins in der entsprechenden Region liegt, desto höher darf auch das gesamte Einkommen sein. Außerdem zählt die Zahl der Mitglieder im Haushalt. Das Gesamteinkommen wird aus der Summe der Jahreseinkommen zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder berechnet. Nicht dazugezählt werden Kindergeld oder Kinderzuschläge. Darüber hinaus zählen Freibeträge und Abzüge.

So können vom Nettoeinkommen zehn Prozent abgezogen werden, wenn im Zeitraum der Bewilligung Einkommenssteuer, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt wurden. Außerdem können vom Jahreseinkommen 1.800 Euro pro Haushaltsmitglied mit 100 Prozent Schwerbehinderung und 1.800 Euro für jedes pflegebedürftige Mitglied des Haushaltsmitglied abgezogen werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Betreffende häuslich oder stationär gepflegt wird oder ob es sich dabei um eine Kurz- oder eine Langzeitpflege handelt. Bis zu 6.540 Euro werden vom Jahreseinkommen abgerechnet, wenn das pflegebedürftige Haushaltsmitglied den Unterhalt von einem Angehörigen an eine Pflegeperson weitergibt. Bis zu aufwendet 1.200 Euro beträgt der Freibetrag berechnet an den Einnahmen eines Kindes unter 25 Jahren, wenn es erwerbstätig ist. Allleinerziehenden Eltern steht ein Freibetrag von 1.320 Euro zu. Dafür muss mindestens ein Kind unter 18 Jahre alt sein. Besteht Unterhaltspflicht, dann darf das betreffende Mitglied des Haushalts seine zu leistenden Zahlungen vom Jahreseinkommen abziehen. Geld- oder Sachleistungen von gemeinnützigen Organisationen oder von anderen Personen bleiben bis zu einer Höhe von 480 Euro im Jahr unberücksichtigt.

Auch hier ein paar Beispiele: In der Mietstufe I darf ein Ein-Personen-Haushalt im Monat über ein Einkommen von 961 Euro verfügen. In der Mietstufe VII gibt es Wohngeld bis zu einem Einkommen von 1.158 Euro im Monat. Zwei Personen erhalten in einer Region mit der Mietstufe I Wohngeld, wenn sie nicht mehr als 1.314 Euro Einkommen im Monat haben. In der Mietstufe VII dürfen es sogar 1.592 Euro monatlich sein. Leben im Haushalt vier Personen, dann darf das Einkommen von allen gemeinsam in der Mietstufe I nicht höher als 2.133 Euro pro Monat sein. In der höchsten Mietstufe VII sind es immerhin 2.451 Euro im Monat.

Sozialleistungen schließen Wohngeld aus

Wohngeld und Sozialleistungen schließen einander aus. Eine Ausnahme bildet das Arbeitslosengeld I. Zusätzlich zu dieser Leistung, die ja eine Versicherungsleistung aus der ist, kann es den Zuschuss zur Miete geben. Dann wird das AlG I wie normales Einkommen bewertet. Weil auch die Rente rechtlich als Einkommen zählt, gibt es das Wohngeld auch für Rentner. Bei den anderen Sozialleistungen, wie etwa Hartz IV, Sozialgeld oder Grundsicherung, werden die Kosten für die Unterkunft bereits in die Leistung einberechnet. Wohngeld kann deshalb nicht mehr beantragt werden.

Weitere Sozialleistungen, die den staatlichen Mietzuschuss ausschließen, sind Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch (SGB ) XII, Grundleistungen nach dem Gesetz für Asylbewerber, so genannte Leistungen in besonderen Fällen, das Übergangsgeld nach Sozialgesetzbuch (SGB) VI, Verletztengeld aus SGB VII, sowie Geld zur Sicherung des Unterhalts für Grundwehrdienstleistende.

Neu im Jahr 2021

Im Jahr 2021 haben sich im Zusammenhang mit dem Wohngeldstärkungsgesetz neben der zusätzlichen Mietstufe VII noch andere Dinge im Zusammenhang mit dem Wohngeld geändert. So stieg der Einkommensfreibetrag für Menschen mit 100 Prozent Schwerbehinderung und für Pflegebedürftige jetzt auf 1.800 Euro im Jahr. Das bedeutet, dass Einkommen bis zu diesem Betrag nicht auf den Mietzuschuss angerechnet wird. Darüber hinaus reduziert sich bei wachsendem Einkommen des Haushalts das Wohngeld nicht mehr so stark wie bisher. Außerdem gibt es einen Zuschuss für die Heizkosten, was den höheren Abgaben für CO2 geschuldet ist. Auch die Einkommens- und Mietgrenzen entwickeln sich zukünftig kontinuierlicher. Ab dem Jahr 2022 wird der staatliche Zuschuss für die Miete automatisch alle zwei Jahre an die Entwicklung von Einkommen und Mieten angepasst. Geregelt sind die Neuerungen im sogenannten.