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Vorlage personenbedingte Kündigung durch Arbeitgeber

Fällt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), so muss im Falle einer personenbedingten Kündigung ein Grund angegeben werden. Hier spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche Kündigung handelt.

Unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes kann aus folgenden drei Gründen gekündigt werden:

  • Die Kündigung ist auf das Verhalten des Arbeitsnehmers zurückzuführen
  • Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung
  • Es liegen Gründe vor, welche sich auf die Person des Arbeitnehmers beziehen

So können also Personen, die durch das KSchG geschützt sind, aus Gründen welche in ihrer Person liegen, rechtlich zulässig und ordentlich gekündigt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitsvertrag in Zukunft aus personenbedingten Gründen nicht mehr erfüllt werden kann.

Personenbedingte Kündigung – wann kann aus Arbeitgebersicht gekündigt werden?

Um eine personenbedingte Kündigung aussprechen zu können, hat wie bereits oben beschrieben also ein Kündigungsgrund vorzuliegen, welcher die Person des Arbeitsnehmers betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn Eigenschaften und Fähigkeiten welche zuvor gegeben waren, nun nicht mehr vorhanden sind und deshalb die bisherige Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann.

Wichtig zu wissen: Vor dem Ausspruch der personenbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer in der Regel nicht abgemahnt werden. Eine Ausnahme liegt vor, sofern der Arbeitnehmer aktiv zur Erhaltung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse beitragen kann, in dem er beispielsweise bei einer Alkoholsucht eine Therapie beginnt. Bei einer Therapieunwilligkeit muss also abgemahnt werden, bevor personenbedingt gekündigt werden kann.

Wann wird eine personenbedingte Kündigung wirksam?

Damit eine personenbedingte Kündigung wirksam wird, müssen alle der folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die arbeitsvertraglichen Pflichten können aufgrund der persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften gegenwärtig und auch in Zukunft nicht mehr erfüllt werden.
  2. Wird der Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, führt dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen. Der Arbeitgeber kann es somit nicht weiterhin vertreten, den Arbeitnehmer zu beschäftigen.
  3. Es steht kein anderer freier Arbeitsplatz oder eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung, welche vom Arbeitnehmer alternativ übernommen werden könnte.
  4. Die Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen. Dies bedeutet, dem Arbeitgeber kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden.

Erläuterung zur 1. Voraussetzung:

Wird einem Taxifahrer beispielsweise die Fahrerlaubnis längerfristig entzogen, so kann dieser seinen Arbeitsvertrag nicht weiter erfüllen. Von Vorteil wäre hier, wenn diese Art von Risikofaktoren bereits im Arbeitsvertrag genannt und vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurden.

Erläuterung zur 2. Voraussetzung:

Kommt es Störungen des Bertriebsablaufs oder stehen dem Unternehmen wirtschaftliche Verluste bevor, welche mit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers einhergehen, so sind die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Arbeitnehmer oft ausfallen und durch ihre Kollegen nicht oder nicht angemessen vertreten werden können.

Erklärung zur 3. Voraussetzung:

Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind unbesetzte Stellen und Arbeitsplätze, welche nach Ablauf der Kündgigungsfrist frei werden. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Stellen auch den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entsprechen müssen oder er sich diese innerhalb kürzester Zeit aneignen könnte.

Erklärung zur 4. Voraussetzung:

Eine umfassende Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse dessen Kündigung durch den Arbeitgeber hat zu erfolgen. Konnte lange keine Kritik an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geübt werden oder war die mangelnde Eignung beim Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt, so ist die personenbedingte Kündigung generell unwirksam. Die Größe des Unternehmens und die soziale Situation des Arbeitnehmers müssen hier ebenfalls berücksichtigt werden.

Wann wird die personenbedingte Kündigung rechtswirksam?

Konnten alle vier Voraussetzungen erfüllt werden und dem Arbeitnehmer wurde die schriftliche personenbedingte Kündigung zugestellt, so hat dieser nach § 4 Satz 1 KSchG drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Wird in dieser Zeit keine Klage eingereicht, so ist die personenbedingte Kündigung nach § 7 KSchG rechtswirksam.








Artikelnummer: KU-087 Kategorie: